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*d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
 
*d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
 
*e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
 
*e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
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*f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
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*f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder [[Grundrechte]] und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
    
===Anwendung bei Betreuungen===
 
===Anwendung bei Betreuungen===
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Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.  
 
Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.  
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Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB.
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Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB.
    
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten Bremen und Hessen geteilt. Siehe dazu auch das [https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-–-aktuelle-informationen-teil-7.html Datenschutzinfo des BVfB.]
 
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten Bremen und Hessen geteilt. Siehe dazu auch das [https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-–-aktuelle-informationen-teil-7.html Datenschutzinfo des BVfB.]
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