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# Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).
 
# Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).
 
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1814 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
 
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1814 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
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==prozessrechtlicher Untersuchungsgrundsatz des deutschen Rechtsstaats==
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Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat gewährt seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie den berechtigten Gästen Rechtsschutz durch seine unabhängige [[Rechtsprechung]] (siehe Art. 92 GG). So können die Menschen ihre privaten Rechte im Staat gewaltfrei durchsetzen. Die Rechtsdurchsetzung kann aber zu einem Einbruch in die Rechtssphäre des vom Urteil Betroffenen führen. Deshalb muss für alle staatlichen Eingriffe in die Privatsphären der Menschen in einem Rechtsstaat der Grundsatz strenger Gesetzmäßigkeit gelten.
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Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz.
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Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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