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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
 
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
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==Alle Angelegenheiten==
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=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
    
Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
 
Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
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Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
 
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
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Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden. Bis Ende 2023 mussten die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden (Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB).
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'''Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden.''' Bis Ende 2023 mussten die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden (Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB).
    
Rechtsprechung zum alten Recht:  
 
Rechtsprechung zum alten Recht:  
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