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===Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten ===
 
===Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten ===
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Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[wikipedia:de:MDK|MDK]])im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung]] zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten [[Sachverständigengutachten]]s auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten|MDK]]) im Rahmen der [[Pflegeversicherung]] zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
    
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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