Gemäß § 1821 Abs. 5 BGB hat der [[Betreuer]] den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr zu verschaffen und dessen/deren Angelegenheiten mit ihm/ihr zu besprechen. Dazu benötigt der Betreuer logischerweise ein Zugangsrecht zu seinem/seiner Betreuten. | Gemäß § 1821 Abs. 5 BGB hat der [[Betreuer]] den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr zu verschaffen und dessen/deren Angelegenheiten mit ihm/ihr zu besprechen. Dazu benötigt der Betreuer logischerweise ein Zugangsrecht zu seinem/seiner Betreuten. |