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Freiheitsentziehungen nach den PsychKGen erfolgen als staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme durch die dafür vorgesehenen Behörden (i.d.R. [[sozialpsychiatrischer Dienst]] bzw. Ordnungsbehörde) und erfordern kein direktes Zutun des Betreuers<ref name="ftn8"><sup>vgl. auch Rudolf Winzen: Zwang. 2. Aufl., München 1999</sup></ref>. Ein etwaiges [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthaltsbestimmungsrecht]] des Betreuers ruht während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, da diese ein besonders öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis darstellt.
 
Freiheitsentziehungen nach den PsychKGen erfolgen als staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme durch die dafür vorgesehenen Behörden (i.d.R. [[sozialpsychiatrischer Dienst]] bzw. Ordnungsbehörde) und erfordern kein direktes Zutun des Betreuers<ref name="ftn8"><sup>vgl. auch Rudolf Winzen: Zwang. 2. Aufl., München 1999</sup></ref>. Ein etwaiges [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthaltsbestimmungsrecht]] des Betreuers ruht während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, da diese ein besonders öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis darstellt.
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Dennoch kann es geboten sein, einen bereits vor einer derartigen Unterbringung bestellten Betreuer bereits im Vorfeld, ggf. auch zur Vermeidung einer solchen Betreuung zu beteiligen und auch in deren Vollzug. Hierbei ergeben sich unterschiedliche Detailfragen, die in den einzelnen Bundesländern z. T. abweichend geregelt sind. Dies wird im folgenden dargestellt. Wenn in einem der Bundesländer eine bestimmte, hier als wünschenwert angesehene Betreuerbetiligung auch dort stattfindet, in dem sie nicht gesetzlich geregelt ist, so ist dies als Zeichen guter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwar zu begrüßen, gesicherter wäre aber ein eindeutiger, den [[Betreuer]] ernstnehmender gesetzlicher Anspruch.
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Dennoch kann es geboten sein, einen bereits vor einer derartigen Unterbringung bestellten Betreuer bereits im Vorfeld, ggf. auch zur Vermeidung einer solchen Behandlung zu beteiligen und auch in deren Vollzug. Hierbei ergeben sich unterschiedliche Detailfragen, die in den einzelnen Bundesländern z. T. abweichend geregelt sind. Dies wird im folgenden dargestellt. Wenn in einem der Bundesländer eine bestimmte, hier als wünschenswert angesehene Betreuerbeteiligung auch dort stattfindet, in dem sie nicht gesetzlich geregelt ist, so ist dies als Zeichen guter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwar zu begrüßen, gesicherter wäre aber ein eindeutiger, den [[Betreuer]] ernstnehmender gesetzlicher Anspruch.
    
=== Zusammenarbeit im Vorfeld bzw. zur Vermeidung von Unterbringungen ===
 
=== Zusammenarbeit im Vorfeld bzw. zur Vermeidung von Unterbringungen ===
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