Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend. | Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend. |