Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können. | Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können. |