Änderungen

K
Zeile 31: Zeile 31:  
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
 
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
   −
Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
+
Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur [[persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
   −
Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
+
Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] ggü. der [[Betreuungsbehörde]] notwendig,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
    
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
 
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
Zeile 68: Zeile 68:  
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
 
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
   −
Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
+
Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit [[natürlicher Wille|natürlichem Willen]] ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
   Zeile 177: Zeile 177:     
=== Nahe soziale Bindungen ===
 
=== Nahe soziale Bindungen ===
−
Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
+
Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, [[Amtsermittlungspflicht|entsprechende Ermittlungen anzustellen]].
    
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
 
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
Zeile 254: Zeile 254:     
=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
 
=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
−
Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich  ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf Beratung oder [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz.
+
Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich  ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf [[Beratung]], [[Haftpflichtversicherung|Haftpflicht-]] und [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz.
   −
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn.
+
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine [[Einverständniserklärung]] des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn.
   −
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
+
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 450 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
    
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
 
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
Zeile 290: Zeile 290:  
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
−
Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
+
Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das [[Betreuungsgericht]] maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von [[Persönliche Betreuung|persönlicher Betreuung]] und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
   −
Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
+
Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]] die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
    
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem [[wikipedia:de:Verwandtschaft|verwandtschaftlichen]] Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]] zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann. Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
 
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem [[wikipedia:de:Verwandtschaft|verwandtschaftlichen]] Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]] zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann. Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
Zeile 298: Zeile 298:  
Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen.
 
Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen.
 
   
 
   
−
Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
+
Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Vereins- und Berufsbetreuer erhielten nun eine Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
      Zeile 336: Zeile 336:  
===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG).  
 
Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG).  
−
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
+
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, [[Fortbildung|weiterzubilden]] und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
    
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
Zeile 384: Zeile 384:  
Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909).
 
Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909).
   −
=== Sterilisationsbetreuer===
+
=== [[Sterilisationsbetreuer]]===
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden.
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden.
   Zeile 399: Zeile 399:     
===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
 
===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
−
Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim Betreuungsgericht verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
+
Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine [[Entlassung des Betreuers|Entlassung]] beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
    
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
 
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
    
===[[Betreuerwechsel]] bei fehlender Eignung des Betreuers für die Betreuertätigkeit===
 
===[[Betreuerwechsel]] bei fehlender Eignung des Betreuers für die Betreuertätigkeit===
−
Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsbehördengesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
+
Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
   −
Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
+
Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
    
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
 
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
Zeile 432: Zeile 432:     
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
*[[Bankvollmacht]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Verlängerung der Betreuung]], [[Betreuerwechsel]], [[Grundrechte]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Personalausweis]]
+
* [[Betreuungsgesetz]], [[Anzeigepflicht]], [[Bankvollmacht]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Aufgabenkreis]], [[Verlängerung der Betreuung]], [[Betreuerwechsel]], [[Grundrechte]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Personalausweis]]
 +
* [[Einstweilige Anordnung]]
 +
* [[Gesamtplanverfahren]], [[Gesetzgebung]]
 +
* [[Haftpflichtversicherung]], [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
Zeile 438: Zeile 441:     
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212628/internetsevon-21 Dodegge u.a.: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Neuauflage 2023]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212628/internetsevon-21 Dodegge u.a.: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Neuauflage 2023]
−
  −
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2020]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
Zeile 459: Zeile 460:     
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
−
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/V/Kosuch-BGTalk-2022-Praesentation.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung - was ist neu (2023; Sabine Norman.Scherer)]
  −
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/IV/Marx_Herausforderungen.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung Herausforderung bei Behörden und Vereinen (Holger Marx)]
   
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)]
 
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter]
7.540

Bearbeitungen