=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
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Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.
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Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim [[Beaufsichtigung|beaufsichtigenden]] [[Betreuungsgericht]] zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.
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Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
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Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.