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==Neu ab 15.01.2025==
 
==Neu ab 15.01.2025==
 
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.
 
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.
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==Neu zum 28.06.2025==
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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