Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:  
Der [[Datenschutz]] für die besonders sensiblen Gesundheitsdaten genießt in Deutschland höchste Priorität. Nur die Versicherten selbst und ihre ausgewählten Personen als [[Betreuer]] und/oder Angehörige, Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsanwendungen, die autorisiert wurden, können auf die Dokumente in der ePA in Zukunft zugreifen. Die Zugriffsberechtigungen können jederzeit angepasst oder widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist für [[Betreuer]] endet am 15.01.2025.
 
Der [[Datenschutz]] für die besonders sensiblen Gesundheitsdaten genießt in Deutschland höchste Priorität. Nur die Versicherten selbst und ihre ausgewählten Personen als [[Betreuer]] und/oder Angehörige, Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsanwendungen, die autorisiert wurden, können auf die Dokumente in der ePA in Zukunft zugreifen. Die Zugriffsberechtigungen können jederzeit angepasst oder widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist für [[Betreuer]] endet am 15.01.2025.
   −
Die deutsche elektronische Patientenakte ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab § 341 SGB V gesetzlich geregelt.
+
Die deutsche elektronische Patientenakte ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab § 341 SGB V gesetzlich geregelt. Der zukünftige elektronische [[Medikationsplan]] wird in § 31a SGB V gesetzlich geregelt.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
7.540

Bearbeitungen