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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Vormundschaftsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oderc [[Verfahrenspfleger]] eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Vormundschaftsgericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
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Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
    
==Suche im Verwandtenkreis==
 
==Suche im Verwandtenkreis==
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Rechtsprechung:
 
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===OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.6.2006, NJW 2006, 3436, {{Rspr|20 W 52/06}}===
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===OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2006, {{Rspr|20 W 52/06}} ===
    
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des
 
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des
 
Pflegebedürftigen entspreche.
 
Pflegebedürftigen entspreche.
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Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten
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Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur [[PEG-Sonde|künstlichen Ernährung]] ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten
 
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der
 
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der
 
Frau zur Betreuerin stattgegeben.  
 
Frau zur Betreuerin stattgegeben.  
    
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei
 
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei
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erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: ALTENPFLEGE 02/2007; NJW 2006, 3436)
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erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: ALTENPFLEGE 02/2007; BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074)
    
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:
 
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:
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*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
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'''KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2009, 1 W 129/07'''; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:
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'''KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07'''; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:
    
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.
 
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.
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===Heimmitarbeiter===
 
===Heimmitarbeiter===
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
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Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
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Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
    
==Berufliche Betreuer==
 
==Berufliche Betreuer==
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.
 
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.
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Alle standardisiert befragten Betreuungsbehörden überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung
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Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung
 
von beruflichen Betreuer/innen deren Ausbildung und Berufserfahrung. Weitere Kriterien, um die Eignung von Betreuer/innen festzustellen, waren Kenntnisse des Betreuungsrechts (in 96% der Fälle) und die Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen (in 83% der Fälle).
 
von beruflichen Betreuer/innen deren Ausbildung und Berufserfahrung. Weitere Kriterien, um die Eignung von Betreuer/innen festzustellen, waren Kenntnisse des Betreuungsrechts (in 96% der Fälle) und die Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen (in 83% der Fälle).
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Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
 
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
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Betreuern auch die Vormundschaftsgerichte und Betreuungsbehörden eine
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Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle.  
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wichtige Rolle.  
      
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
 
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
 
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem
 
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem
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Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der
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Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] nicht nur die Anzahl der
 
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende
 
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende
 
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).
 
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).
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Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers
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Das Gericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers
 
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.
 
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.
 
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme
 
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme
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Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im
 
Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im
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jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - Berufsbetreuer wie auch
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jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - [[Berufsbetreuer]] wie auch
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ehrenamtliche Betreuer - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die
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[[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die
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Vormundschaftsgerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre
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Gerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre
 
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute
 
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute
 
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale
 
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale
 
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden
 
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden
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und Vormundschaftsgerichten - etwa im Rahmen örtlicher
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und Gerichten - etwa im Rahmen örtlicher Arbeitsgemeinschaften.
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Arbeitsgemeinschaften.
      
''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''.
 
''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''.