Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. | Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. |