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Der eindeutige gesetzgeberische Wille des Conterganstiftungsgesetz ist es, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen. Der Betreuer hat daher – orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten –bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen zunächst die nicht geschützten Beträge zum Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit der Einsatz von Geldern zum Anwachsen eines Guthabens auf einem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen ist, so ist der Betroffene unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen gleichwohl als mittellos anzusehen.
 
Der eindeutige gesetzgeberische Wille des Conterganstiftungsgesetz ist es, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen. Der Betreuer hat daher – orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten –bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen zunächst die nicht geschützten Beträge zum Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit der Einsatz von Geldern zum Anwachsen eines Guthabens auf einem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen ist, so ist der Betroffene unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen gleichwohl als mittellos anzusehen.
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'''OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.7.2024 – 2 WF 54/24, NJOZ 2024, 1223'''
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An den Mündel gezahltes Schmerzensgeld unterfällt grundsätzlich in vollem Umfang dem Schonvermögen iSd § 1880 II BGB, § 90 III SGB XII. Denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vergütung des Vormunds stellt in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Die Vergütung des
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Vormunds ist damit gem. § 2 VBVG der Staatskasse zu entnehmen.
    
=== Bestattungs- und Grabpflegekosten ===
 
=== Bestattungs- und Grabpflegekosten ===