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Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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===[[Sterilisation]] als notwendige Bedingung für die Eheschließung eines heterosexuellen Paares mit geistiger Behinderung?===
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Das Grundrecht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 GG könnte bei einem heterosexuellen Paar mit geistiger Behinderung beschränkt werden durch das Grundrecht des wahrscheinlich in der ehelichen Gemeinschaft gezeugten und geborenen Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach einer [[Sterilisation]] fällt diese mögliche Grundrechtsbeschränkung wegen Unfruchtbarkeit weg.
    
===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie für den Betreuten nach Artikel 14 GG?===
 
===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie für den Betreuten nach Artikel 14 GG?===
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