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''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.''
 
''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.''
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==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
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==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums==
 
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.
 
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.
  
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