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=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=
 
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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]] der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten [[Aufgabenbereich]]e (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere [[Anhörung]]en der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht, gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG). Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person, z.B. ein [[Berufsbetreuer|beruflicher Betreuer]], vorgeschlagen werden soll.
    
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==
 
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==
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Durch die [[Betreuungsrechtsreform]] zum 1.1.2023 wird die [[Selbstbestimmung]] von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der [[Freier Wille|Wunsch]] und (mutmaßlicher) [[Natürlicher Wille|Wille]] der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f).
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Durch die [[Betreuungsrechtsreform]] zum 1.1.2023 wird die [[Selbstbestimmung]] von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der [[Freier Wille|Wunsch]] und (mutmaßlicher) [[Natürlicher Wille|Wille]] der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen, eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen, ist nach § 1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist, die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen nach einer bestimmten Person kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f).
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Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person '''nicht''' zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB).
    
==Auswahl aus familiären Beziehungen ==
 
==Auswahl aus familiären Beziehungen ==
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Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
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Wenn kein Vorschlag seitens der betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
          
===Interessenkonflikte===
 
===Interessenkonflikte===
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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die [[Betreuungsbehörde]] bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden?  
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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die [[Betreuungsbehörde]] bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen: sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten mit Hinblick auf ein späteres Erbe ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke, dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen, berücksichtigt werden?  
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Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. [[Altenheim]]e, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
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Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. [[Altenheim]]e, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, [[Betreutes Wohnen|besondere Wohnformen]] aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
    
==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==  
 
==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==  
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug, zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten [[Betreuungsverein]] oder der zuständigen [[Betreuungsbehörde]] eine [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :
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Rechtsprechung zum früheren Recht ( § 1897 BGB a.F.) :
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Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
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Der "Kompensationstyp", der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
 
Der "Kompensationstyp", der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
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Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.  
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Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.
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'''Rechtsprechung:'''
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'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende (demokratische) Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
    
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
 
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
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===Vorkenntnisse===
 
===Vorkenntnisse===
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere [[Medizinische Begriffe|medizinische]] und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller [[Berufsbetreuer]] verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
    
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
 
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
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[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] ([[Medizinische Begriffe|medizinische]] und juristische Terminologie);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Verhaltensbeobachtung;
 
*Verhaltensbeobachtung;
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*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
 
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
 
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
 
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, [[Schwerbehindertenausweis|Behinderung]], Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
 
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
 
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, [[Erbschaft|Erbrecht]]), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
 
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
 
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich [[Vulnerabilität|kranker und behinderter Menschen]] auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
    
===Steuerung der Fallzahlverteilung===
 
===Steuerung der Fallzahlverteilung===
    
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
 
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
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Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle.  
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Betreuern auch die [[Betreuungsgericht]]e und [[Betreuungsbehörde]]n eine wichtige Rolle.  
    
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
 
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
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===Ethische Anforderungen===
 
===Ethische Anforderungen===
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen '''Übergriffe verschiedener Art''' zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
    
Siehe zu den Anforderungen an die Büroorganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].
 
Siehe zu den Anforderungen an die Büroorganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].
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Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1818 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.
 
Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1818 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.
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==Siehe auch==
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Aufhebung der Betreuung]]
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* [[Betreuerregistrierungsverordnung]]
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* [[Registrierung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]
 
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]
 
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
 
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
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*[https://www.deutschlandfunk.de/alles-geregelt-leben-mit-einer-rechtlichen-betreuung-100.html gut einstündige Hörsendung im Deutschlandfunk vom 16.01.2025 „Alles geregelt? Leben mit einer rechtlichen Betreuung]
    
====Rechtsprechung====
 
====Rechtsprechung====
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