Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners. | Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners. |