Die entscheidende Frage, u.a. wer sich im Falle der unterlassenen Antragstellung ordnungswidrig verhalten hat und wem also das Bußgeld droht, ist die der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten. Bekanntlich beeinträchtigt die [[Betreuerbestellung]] eine bestehende Geschäftsfähigkeit nicht. Allerdings kann sie gem. § 104 Nr. 2 BGB entfallen, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] krankheitsbedingt nicht gegeben ist. Im Zweifel muss derjenige die Geschäftsunfähigkeit beweisen, der sich darauf beruft. Beabsichtigt die Passbehörde, den Betreuer wegen Nichtantragstellung eines Personalausweises ein Bußgeld aufzuerlegen, ist sie also beweispflichtig. | Die entscheidende Frage, u.a. wer sich im Falle der unterlassenen Antragstellung ordnungswidrig verhalten hat und wem also das Bußgeld droht, ist die der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten. Bekanntlich beeinträchtigt die [[Betreuerbestellung]] eine bestehende Geschäftsfähigkeit nicht. Allerdings kann sie gem. § 104 Nr. 2 BGB entfallen, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] krankheitsbedingt nicht gegeben ist. Im Zweifel muss derjenige die Geschäftsunfähigkeit beweisen, der sich darauf beruft. Beabsichtigt die Passbehörde, den Betreuer wegen Nichtantragstellung eines Personalausweises ein Bußgeld aufzuerlegen, ist sie also beweispflichtig. |