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==Wünsche des Betreuten und Grundrechte==
 
==Wünsche des Betreuten und Grundrechte==
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Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines [[freier Wille|freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens]] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.
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Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] sowie dessen Beteiligung an der [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützten Entscheidungsfindung]] sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines [[freier Wille|freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens]] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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