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Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BGH NStZ 1996, 34; BVerfGE 52, 131 /170). Ebenso die hypothetische Einwilligung, vgl. BGH 1 StR 300/03; NStZ-RR 2004, 16 = JR 2004, 227 = JR 2004, 251 = StV 2004, 376).
 
Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BGH NStZ 1996, 34; BVerfGE 52, 131 /170). Ebenso die hypothetische Einwilligung, vgl. BGH 1 StR 300/03; NStZ-RR 2004, 16 = JR 2004, 227 = JR 2004, 251 = StV 2004, 376).
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Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell [[Freier Wille|geäußerten Willen]] des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, Grundsätze für die ärztliche [[wikipedia:de:Sterbebegleitung|Sterbebegleitung]], Stand 1.2.2011). Rechtsgrundlage ab 26.2.2013: § 630d BGB.
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Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell [[Freier Wille|geäußerten Willen]] des [[Informationspflicht|angemessen aufgeklärten Patienten]] zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, Grundsätze für die ärztliche [[wikipedia:de:Sterbebegleitung|Sterbebegleitung]], Stand 1.2.2011). Rechtsgrundlage ab 26.2.2013: § 630d BGB.
    
Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]]
 
Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]]
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==== lebensrettende Notfallbehandlung und mutmaßliche Einwilligung ====
 
==== lebensrettende Notfallbehandlung und mutmaßliche Einwilligung ====
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Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der Rechtsprechung. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft.
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Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der [[Rechtsprechung]]. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft.
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==== Zur Einwilligung ist eine Patientenaufklärung notwendig ====
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==== Zur Einwilligung ist eine [[Informationspflicht|Patientenaufklärung notwendig]] ====
    
Patienten haben ein Recht, in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden (BGH JZ 1991, 983), seit 26.2.2013 auch gesetzlich geregelt in § 630e BGB.. Siehe dazu auch die [[Checkliste für Arztgespräche]] sowie in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|Ärztliche Aufklärung]].
 
Patienten haben ein Recht, in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden (BGH JZ 1991, 983), seit 26.2.2013 auch gesetzlich geregelt in § 630e BGB.. Siehe dazu auch die [[Checkliste für Arztgespräche]] sowie in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|Ärztliche Aufklärung]].
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*Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukte
 
*Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukte
 
*Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung,
 
*Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung,
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*die Behandlung der Erkrankung und ihre Alternativen, soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind,
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*die Behandlung der Erkrankung und alternative Behandlungsmethoden, soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind,
 
*Nutzen und Risiken der Behandlung sowie
 
*Nutzen und Risiken der Behandlung sowie
 
*eine eventuell erforderliche Nachbehandlung.
 
*eine eventuell erforderliche Nachbehandlung.
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Im allgemeinen genügt eine Aufklärung "im großen und ganzen". Der Patient muss also nicht über medizinische Details informiert werden, sondern es reicht aus, wenn die für die Lebensführung des Patienten wichtigen Informationen gegeben werden (BGH NJW 1994, 301). Dies sind insbesondere der Nutzen der Behandlung, ihre Risiken, die Auswirkungen und Verhaltensanweisungen für die weitere Lebensführung. Über in der Bevölkerung allgemein bekannte Risiken einer Behandlung, z. B. Risiko von [[wikipedia:de:Wundinfektion|Wundinfektion]]en) oder [[wikipedia:de:Embolie|Embolie]]n muss nicht aufgeklärt werden (BGH NJW 1980, 633; NJW 1986, 780 bez. Embolie; BGH 1991, 1541 bez. Infektion).
 
Im allgemeinen genügt eine Aufklärung "im großen und ganzen". Der Patient muss also nicht über medizinische Details informiert werden, sondern es reicht aus, wenn die für die Lebensführung des Patienten wichtigen Informationen gegeben werden (BGH NJW 1994, 301). Dies sind insbesondere der Nutzen der Behandlung, ihre Risiken, die Auswirkungen und Verhaltensanweisungen für die weitere Lebensführung. Über in der Bevölkerung allgemein bekannte Risiken einer Behandlung, z. B. Risiko von [[wikipedia:de:Wundinfektion|Wundinfektion]]en) oder [[wikipedia:de:Embolie|Embolie]]n muss nicht aufgeklärt werden (BGH NJW 1980, 633; NJW 1986, 780 bez. Embolie; BGH 1991, 1541 bez. Infektion).
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Auch über Nutzen und Risiken der Anwendung von [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukten muss der Arzt aufklären. Patienten haben über die allgemeine Informationspflicht des Arztes hinaus das Recht zu fragen. Der Arzt ist verpflichtet, auf diese Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten.
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Auch über Nutzen und Risiken der Anwendung von [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukten muss der Arzt aufklären. Patienten haben über die allgemeine [[Informationspflicht]] des Arztes hinaus das Recht zu fragen. Der Arzt ist verpflichtet, auf diese Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten.
    
==== Verzicht auf die Aufklärung ====
 
==== Verzicht auf die Aufklärung ====
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Jedoch wären von diesem alten Heilkundebegriff auch christliche und andere religiöse Kulte sowie Seelsorgepraktiken umfasst gewesen. Auch deshalb und wegen der gebotenen verfassungsmäßigen Auslegung ([[Grundrechte|Religionsfreiheit]]) stellte die jüngere Rechtsprechung in Deutschland darauf ab, dass die betrachtete Heilpraxis zumindest gesundheitliche Schäden verursachen können müsste. Wenn die Auswirkungen einer Heilpraxis deshalb gefährlich sein könnten, weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Wissen erfordert, nicht erkannt und/oder nicht behandelt wurde, macht sich der Therapeut möglicherweise strafbar. Für rechtliche Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] erhält diese richterliche Auslegung seit 2023 eine größere Bedeutung, denn seither ist der Patientenwille des Betreuten mehr zu beachten.
 
Jedoch wären von diesem alten Heilkundebegriff auch christliche und andere religiöse Kulte sowie Seelsorgepraktiken umfasst gewesen. Auch deshalb und wegen der gebotenen verfassungsmäßigen Auslegung ([[Grundrechte|Religionsfreiheit]]) stellte die jüngere Rechtsprechung in Deutschland darauf ab, dass die betrachtete Heilpraxis zumindest gesundheitliche Schäden verursachen können müsste. Wenn die Auswirkungen einer Heilpraxis deshalb gefährlich sein könnten, weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Wissen erfordert, nicht erkannt und/oder nicht behandelt wurde, macht sich der Therapeut möglicherweise strafbar. Für rechtliche Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] erhält diese richterliche Auslegung seit 2023 eine größere Bedeutung, denn seither ist der Patientenwille des Betreuten mehr zu beachten.
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Juristisch abgestellt wird zur Urteilsfindung der Gerichte immer auf den Einzelfall mit seiner besonderen therapeutischen Rechts- und Geschäftsbeziehung. Wenn vom Therapeuten oder von der Therapeutin nur eine allgemeine Anpreisung ihrer Praxis erfolgte, die keinen Rat in Bezug auf eine individuell-konkrete Krankheit beinhaltete, dann gilt die empfohlene Maßnahme nicht als eine Form der Ausübung von Heilkunde und ist somit nicht gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) erlaubnispflichtig. Eine Strafbarkeit gemäß § 5 HeilprG scheidet aus. Gegebenenfalls könnte ein Patientenbetrug vorliegen. Dies zu erkennen, würde nun möglicherweise in das Aufgabengebiet des Betreuers fallen. Heilpraktiker*innen und Lebensberater*innen dürfen kein Heilungsversprechen abgeben und müssen alle Hilfesuchenden – und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer - umfassend über die üblichen schulmedizinischen Heilmethoden aufklären.
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Juristisch abgestellt wird zur Urteilsfindung der Gerichte immer auf den Einzelfall mit seiner besonderen therapeutischen Rechts- und Geschäftsbeziehung. Wenn vom Therapeuten oder von der Therapeutin nur eine allgemeine Anpreisung ihrer Praxis erfolgte, die keinen Rat in Bezug auf eine individuell-konkrete Krankheit beinhaltete, dann gilt die empfohlene Maßnahme nicht als eine Form der Ausübung von Heilkunde und ist somit nicht gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) erlaubnispflichtig. Eine Strafbarkeit gemäß § 5 HeilprG scheidet aus. Gegebenenfalls könnte ein Patientenbetrug vorliegen. Dies zu erkennen, würde nun möglicherweise in das Aufgabengebiet des Betreuers fallen. Heilpraktiker*innen und Lebensberater*innen dürfen kein Heilungsversprechen abgeben und müssen alle Hilfesuchenden – und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer - umfassend [[Informationspflicht|über die üblichen schulmedizinischen Heilmethoden aufklären]].
    
=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
 
=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
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Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer [[Informationspflicht|vom Arzt entsprechend aufklären lassen]], er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB).
    
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626).
 
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626).
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Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1829 Abs. 4 BGB).
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Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das [[Betreuungsgericht]] entscheiden (§ 1829 Abs. 4 BGB).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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==== Betreuungsgerichtliche Genehmigung ====
 
==== Betreuungsgerichtliche Genehmigung ====
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Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen.  Im [http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht"] zur 74 Konferenz der Justizminister und Ministerinnen im Juni 2003 werden auch [[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmaka]] benannt, die als besonders gefährlich eingestuft werden.   
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Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen.  Im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74 Konferenz der Justizminister und Ministerinnen im Juni 2003 werden auch [[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmaka]] benannt, die als besonders gefährlich eingestuft werden.   
    
Siehe hierzu unter: [[Genehmigung der Heilbehandlung]]
 
Siehe hierzu unter: [[Genehmigung der Heilbehandlung]]
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====Arzneimittelerprobung====
 
====Arzneimittelerprobung====
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Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den ({{Zitat de §|40|amg_1976}} und {{Zitat de §|41|amg_1976}} des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen ({{Zitat de §|41|amg_1976}} Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.
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Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in {{Zitat de §|40|amg_1976}} und {{Zitat de §|41|amg_1976}} des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen ({{Zitat de §|41|amg_1976}} Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.
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====Produkthaftungsgesetz====
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Das deutsche Produkthaftungsgesetz regelt seit dem 1. Januar 1990 die Haftung des jeweiligen Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die einem Verbraucher oder einer Verbraucherin als Anwendende eines Produktes anlässlich der Benutzung desselben entstehen. Damals wurde die entsprechende EG-Richtlinie in deutsches Recht umgewandelt, um die Produkthaftung im wachsenden Europa zu harmonisieren und die Verbraucher besser vor Schäden durch fehlerhafte Produkte zu schützen. Die traditionelle Haftung wegen unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff. BGB gilt zusätzlich weiter. Nach dem Produkthaftungsgesetz sind Hersteller, Importeure und Lieferanten in die Haftungskette miteinbezogen. Oberstes Ziel ist der Verbraucherschutz. Von der Haftung ausgeschlossen sind jedoch die Hersteller pflanzlicher und tierischer Naturprodukte, die im Rahmen der traditionellen Landwirtschaft (nicht gentechnisch) erzeugt wurden.
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Die Haftpflicht des Verarbeiters oder Händlers knüpft an die Fehlerhaftigkeit seines Produkts an und tritt dann ein, wenn das Produkt unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht für den zugedachten und zugeschriebenen Verwendungszweck gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung geeignet ist. Maßgeblich ist dabei der Stand der Technik zu dem Zeitpunkt, an dem das Produkt auf den Markt gebracht wurde. Mindestanforderungen dazu sind den Deutschen Industrienormen (DIN), den VDE-Vorschriften oder anderen geltenden Normen zu entnehmen. Ein Verschulden des Herstellers oder Händlers ist rechtlich unerheblich (verschuldensunabhängige Haftung) und daher vor Gericht nicht mehr vom jeweiligen Opfer nachzuweisen. Der Schaden muss kausal durch das Produkt verursacht worden sein.
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Mögliche Produkthaftungsausschließungsgründe sind das Inverkehrbringen des Produkts ohne Wissen und Wollen des Herstellers wie nach einem Diebstahl, bei unsachgemäßer Weiterverarbeitung oder Behandlung des Produkts, bei Inverkehrbringen des Produkts außerhalb einer beruflichen Tätigkeit und bei späteren Entwicklungsfehlern, die trotz Sorgfalt vorher nicht erkannt werden konnten.
    
====Schwangerschaftsabbruch====
 
====Schwangerschaftsabbruch====
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Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.  
 
Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.  
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Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1904 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich.
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Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1829 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich.
    
====Organspenden====
 
====Organspenden====
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Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
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Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist '''stets''' die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]s erforderlich.
 
Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188).
 
Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188).
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Der deutsche Arzt Dr. med. Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755 – 1843) setzte mit seinem revolutionär wirkenden Lebenswerk die alternative Heilmittelkunde ab dem Jahr 1796 nachhaltig durch. Damals veröffentlichte Hahnemann seine durch Selbstversuche gefundene Ähnlichkeitsregel „Similia similibus curentur“. Hahnemann hatte als Sohn eines Meißener Porzellanmalers in Leipzig und Erlangen Medizin, Pharmazie und Chemie studiert. Sein erfolgreiches Studium finanzierte er durch Übersetzungen von englischen und französischen Fachbüchern in die deutsche Sprache. Während dieser Arbeiten wurde er durch das Buch „Materia medica“ von William Cullen inspiriert. William Cullen war ein berühmter schottischer Arzt, der unter anderem die Chinarinde als wirksames pflanzliches Arzneimittel entdeckte. „Chinin“ ist heute ein bekanntes Fiebermittel und „Chinidin“ ein Herzmittel. Die Hauptaufgabe der Homöopathie war und blieb es seit damals, nebenwirkungsarme natürliche Arzneimittel auf wissenschaftlicher Basis (wieder) zu entdecken.
 
Der deutsche Arzt Dr. med. Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755 – 1843) setzte mit seinem revolutionär wirkenden Lebenswerk die alternative Heilmittelkunde ab dem Jahr 1796 nachhaltig durch. Damals veröffentlichte Hahnemann seine durch Selbstversuche gefundene Ähnlichkeitsregel „Similia similibus curentur“. Hahnemann hatte als Sohn eines Meißener Porzellanmalers in Leipzig und Erlangen Medizin, Pharmazie und Chemie studiert. Sein erfolgreiches Studium finanzierte er durch Übersetzungen von englischen und französischen Fachbüchern in die deutsche Sprache. Während dieser Arbeiten wurde er durch das Buch „Materia medica“ von William Cullen inspiriert. William Cullen war ein berühmter schottischer Arzt, der unter anderem die Chinarinde als wirksames pflanzliches Arzneimittel entdeckte. „Chinin“ ist heute ein bekanntes Fiebermittel und „Chinidin“ ein Herzmittel. Die Hauptaufgabe der Homöopathie war und blieb es seit damals, nebenwirkungsarme natürliche Arzneimittel auf wissenschaftlicher Basis (wieder) zu entdecken.
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Der Begriff Homöopathie zeigt im Gegensatz zur Allopathie an, dass die Heilwirkung homöopathischer Arzneimittel darauf beruht, dass die durch sie angeregte körpereigene Abwehrkraft die Krankheitssymptome überwinden kann. In der Allopathie werden die Krankheitsursachen durch ein Gegenmittel direkt bekämpft.  Der homöopathische Arzt oder Heilpraktiker gibt dem Kranken dagegen kleinste Dosen (= Potenzen) eines natürlichen Stoffes, von dem man aus gesicherter medizinischer Praxiserfahrung (vergleiche: [[Dokumentationspflicht]]) weiß, dass er in großen Mengen am Patienten ein ähnliches Krankheitssymptom hervorrufen kann. Es tritt beim Patienten im homöopathischen Heilungsprozess eine Art von Desensibilisierung bzw. eine Immunisierung gegen seine so behandelbare Krankheit ein.
    
Die erste homöopathische Akademie der Erde wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Schon im Jahr 1834, also noch zu Lebzeiten des deutschen Medizinpioniers, entstand die „Nordamerikanische Akademie der homöopathischen Heilkunst“ bei der Stadt Philadelphia („Hahnemann Medical College“). Die globalen wissenschaftlichen Mediziner-Fronten blieben jedoch bis zum Ersten Weltkrieg weitgehend dogmatisch verhärtet. Rechtshistorisch interessant ist die gesetzliche Einführung des Deutschen homöopathischen Arzneibuchs zum 01.01.1934 während der NS-Diktatur. Dadurch konnte sich die Deutsche Homöopathische Union (DHU) zu einem der führenden homöopathischen Arzneimittelhersteller entwickeln.
 
Die erste homöopathische Akademie der Erde wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Schon im Jahr 1834, also noch zu Lebzeiten des deutschen Medizinpioniers, entstand die „Nordamerikanische Akademie der homöopathischen Heilkunst“ bei der Stadt Philadelphia („Hahnemann Medical College“). Die globalen wissenschaftlichen Mediziner-Fronten blieben jedoch bis zum Ersten Weltkrieg weitgehend dogmatisch verhärtet. Rechtshistorisch interessant ist die gesetzliche Einführung des Deutschen homöopathischen Arzneibuchs zum 01.01.1934 während der NS-Diktatur. Dadurch konnte sich die Deutsche Homöopathische Union (DHU) zu einem der führenden homöopathischen Arzneimittelhersteller entwickeln.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Gesundheitssorge]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]]
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* [[Gesundheitssorge]], [[Vulnerabilität]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Dokumentationspflicht]], [[Medikationsplan]], [[E-Rezept]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Selbstbestimmung]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Informationspflicht]], [[Organspende]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]]
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* [[e-Rechnung]]
 +
* [[gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Erörterungsgespräch]]
 +
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Gemeinwohlorientierung]]
    
==Podcast betroyt.de==
 
==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#35 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Einwilligung in Behandlungen]  
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*[https://betroyt.de/podcast/#35 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Einwilligung in Behandlungen]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-121-zweitmeinung-wann-ich-zu-einem-anderen-arzt-gehen-darf/ Podcast betroyt.de zur Konsultation eines zweiten Arztes]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406486460/internetsevon-21 Laufs (Hrsg.): Handbuch des Arztrechts, Heidelberg, 3. Aufl. 2002], ISBN 3406486460
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406486460/internetsevon-21 Laufs (Hrsg.): Handbuch des Arztrechts, Heidelberg, 3. Aufl. 2002], ISBN 3406486460
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631396503/internetsevon-21  Martin: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge], ISBN 3631396503
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige ], ISBN 3825849155
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige ], ISBN 3825849155
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3865832075/internetsevon-21 Paino-Staber: Gesetzliche Stellvertretung naher Angehöriger im Bereich der Gesundheitssorge] ISBN 3865832075
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631505973/internetsevon-21  Popp: Zwangsbehandlung von psychisch Kranken im Betreuungsrecht], ISBN 3631505973
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631505973/internetsevon-21  Popp: Zwangsbehandlung von psychisch Kranken im Betreuungsrecht], ISBN 3631505973
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174913/internetsevon-21  Schmidt: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen], ISBN 3898174913
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174913/internetsevon-21  Schmidt: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen], ISBN 3898174913
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3828891438/internetsevon-21  Siegert: Die Zwangsbefugnisse des Betreuers], ISBN 3828891438
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832221050/internetsevon-21  Trichterborn: Zulässigkeit und Bedingungen einer ambulanten Zwangsbehandlung von Betreuten], ISBN 3832221050
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832221050/internetsevon-21  Trichterborn: Zulässigkeit und Bedingungen einer ambulanten Zwangsbehandlung von Betreuten], ISBN 3832221050
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408410/internetsevon-21 Ulsenheimer: Arztstrafrecht in der Praxis, Heidelberg, 3. Aufl. 2003], ISBN 3811408410
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408410/internetsevon-21 Ulsenheimer: Arztstrafrecht in der Praxis, Heidelberg, 3. Aufl. 2003], ISBN 3811408410
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*Bienwald: Einwilligungspflichtige Maßnahmen im Heim; [[BtPrax]] 2005, 218
 
*Bienwald: Einwilligungspflichtige Maßnahmen im Heim; [[BtPrax]] 2005, 218
 
*Bockenheimer-Lucius: Einstellung einer künstlichen Ernährung und kritische Anfragen an die Rechtsprechung; EthikMed 2005/04, 265
 
*Bockenheimer-Lucius: Einstellung einer künstlichen Ernährung und kritische Anfragen an die Rechtsprechung; EthikMed 2005/04, 265
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*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=9 Bockenheimer-Lucius: Die Bedeutung der ärztlichen Indikation bei Entscheidungen im Betreuungsfall; BtMan 2006, 72 (PDF)]
  −
*[http://www.fiala.de/rechtsanwalt/uploads/tx_usrmediendb/Genehmigungserfordernis_im_Bereich..._-__RPfleger_.pdf Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597 (PDF)]
   
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Stolz: Ärztliche Behandlung und unterstütze Entscheidungsfindung - Betreuung entbehrlich? BtPrax 2017, 167
 
*Bühler/Stolz: Ärztliche Behandlung und unterstütze Entscheidungsfindung - Betreuung entbehrlich? BtPrax 2017, 167
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*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; RuP 2005, 52 ff.
 
*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; RuP 2005, 52 ff.
 
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer - Aufklärung/Information einwilligungsunfähiger Patienten vor ärztlichen Maßnahmen; BtPrax 2007, 143
 
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer - Aufklärung/Information einwilligungsunfähiger Patienten vor ärztlichen Maßnahmen; BtPrax 2007, 143
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*[http://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Diverse/ZusatzmaterialService/Zeitschriften/R_P/RP_10-4_Birgit_Hoffmann_Patientenwille__Patientenverfuegung__Behandlungswunsch_ein_Jahr_nach_Inkrafttreten_des_3._BtAEndG.pdf dies.: Hoffmann-Patientenwille, Patientenverfügung, Behandlungswunsch ein Jahr nach Inkrafttreten des 3. BtÄndG; RuP 4/2010 (PDF)]
   
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; [[BtPrax]] 1996, 210
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; [[BtPrax]] 1996, 210
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*Lang: Forschung an nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen; GesR 2004, 166
 
*Lang: Forschung an nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen; GesR 2004, 166
 
*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
 
*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
−
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/27/0c/00/rp_01_2011_03.pdf Marschner/Zinler: Das Recht auf Einsicht in psychiatrische Krankenunterlagen – rechtlich umfassend und therapeutisch sinnvoll; R&P 2001, 3 (PDF)]
   
*Meier: Patientenrechtegesetz - den den sozialrechtlichen Änderungen; BtPrax 2013, 132
 
*Meier: Patientenrechtegesetz - den den sozialrechtlichen Änderungen; BtPrax 2013, 132
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; [[BtPrax]] 2002, 252
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; [[BtPrax]] 2002, 252
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*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; [[BtPrax]] 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; [[BtPrax]] 1995, 81
 
*[http://www.aerzteblatt.de/pdf/CM/1/2/s29.pdf Parzeller pp: Aufklärung und Einwilligung des Patienten, Ärzteblatt 2009 (PDF)]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/pdf/CM/1/2/s29.pdf Parzeller pp: Aufklärung und Einwilligung des Patienten, Ärzteblatt 2009 (PDF)]
−
*[http://www.gesr.de/leseprobe.html Rehborn: Das Patientenrechtegesetz, GesR 2013, 257]
   
*Ridder: Zur Anwendbarkeit des Genehmigungsverfahrens ... bei Elektrokrampfbehandlungen psychisch Kranker; FamRZ 1994, 1204
 
*Ridder: Zur Anwendbarkeit des Genehmigungsverfahrens ... bei Elektrokrampfbehandlungen psychisch Kranker; FamRZ 1994, 1204
 
*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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* [http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom Jan. 2011 (PDF)]
  −
* [http://www.baek.de/downloads/Patientenverfuegung_und_Vollmacht_Empfehlungen_BAeK-ZEKO_DAe1.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand April 2010 (PDF)]
  −
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Praevention/Infoblatt_Patientenrechte.pdf Kurzinfo Patientenrechte (BMG)]
  −
*[https://www.bmj.de/DE/Themen/Patientenrechte/Patientenrechte_node.html Ratgeber Patientenrechte (Bundesjustizministerium)]
  −
*[http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/aufklaerungspflicht.pdf Merkblatt zur ärztlichen Aufklärungspflicht (PDF)]
  −
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Heimleitunginfo.pdf Merkblatt für Ärzte und Pflegepersonal zum Thema Betreuung (PDF)]
   
*[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]
 
*[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]
 
*[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung]
 
*[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung]
−
*[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2006&nr=8560&linked=urt&Frame=2 Bundessozialgericht zur Bezahlung stationärer psychiatrischer Behandlung]
  −
*[http://www.pflegewiki.de/wiki/Hauptseite Wiki-Lexikon zum Thema Pflege]
  −
*[http://medikamente-im-alter.de/index.html Hinweis zu Medikamenten(neben)Wirkungen bei alten Menschen]
  −
*[http://www.wegweiser-psychopharmaka.de/lexikon/index.html Lexikon Psychopharmaka]
  −
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/downloads/Sonstiges/Memorandum_DGSP.pdf Memorandum Antipsychotika (DGSP)]
  −
*[http://vermeersch.de/c-gesundheit.html Weitere Infos zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge (Betreuerbüro Vermeersch)]
  −
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Information zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen seitens des Arztes an den Betreuer (Datenschutzbeauftragter Schl.-Holstein]
  −
*[http://www.medizinischer-sachverstaendiger.de/10-0-Download.html Beantwortung spezieller Fragestellungen anhand eines Fallbespiels der medizinischen Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen,der Erweiterung freiheitsentziehender Maßnahmen (Medikation mit Neuroleptika und Sedativa im Hinblick auf §§ 1904 Abs. 1, 1904 Abs.4 BGB, Autor Dr. Winterfeldt (PDF)]
  −
*[http://www.baek.de/downloads/EKT.pdf Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Elektrokrampftherapie (PDF)]
  −
*[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/empfehlungen/empfehlungen-UmgangMedBehandlung.pdf Empfehlungen zur med. Behandlung bei Demenz (PDF)]
  −
*[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/anlage-UmgangMedBehandlung.pdf BGH-Rechtsprechung zur med. Behandlung Demenzkranker (PDF)]
  −
*[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/Krankenhaus-Broschuere.pdf Krankenhausbroschüre - Aufnahme von Alzheimerkranken (PDF)]
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*[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/empfehlungen/empfehlungen-UmgangMedBehandlung.pdf Hinweise zur med. Behandlung der Alzheimerkankheit (PDF)]
   
*[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-90638344.html Der SPIEGEL 4/2013: Hirnschwund durch Psychopillen ?]
 
*[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-90638344.html Der SPIEGEL 4/2013: Hirnschwund durch Psychopillen ?]
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Medikamente.doc Antrag auf Genehmigung von Medikamentengabe (Word)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Medikamente_Arzt.doc.doc Anschreiben an Arzt bez. Verschreibung von Medikamenten (Word)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Heilbehandlung.doc Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Word)]
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*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]
   
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]
 
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]
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*[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/Informationsbogen_Krankenhaus_1108.pdf Informationsbögen für Demenzkranke bei Krankenhausaufnahme (PDF)]
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