Änderungen

1.089 Bytes hinzugefügt ,  10:12, 8. Jun. 2024
Zeile 5: Zeile 5:  
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
   −
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1902 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
+
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1823 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
    
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
 
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
Zeile 19: Zeile 19:  
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08'''  
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08'''  
   −
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.
+
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.
    
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19'''
 
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19'''
Zeile 135: Zeile 135:  
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)'''
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)'''
   −
# Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).
+
# Ein bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).
 
# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.
 
# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.
   Zeile 154: Zeile 154:     
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
 
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
 +
 +
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2024, 2 Ws 102/24'''
 +
 +
#Eine angeordnete rechtliche Betreuung stellt kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn die Führungsaufsicht und die rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Zwecke.
 +
#Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.
 +
#Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden.
    
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''
 
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''