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| ==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten== | | ==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten== |
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− | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des [[Arbeitsvertrag]]es geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat. | + | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des [[Arbeitsvertrag]]es geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat. |
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| Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. | | Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. |
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− | Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann. | + | Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein [[Arbeitsvertrag]] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann. |
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| Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09: | | Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09: |