Änderungen

23 Bytes hinzugefügt ,  11:42, 6. Jun. 2024
K
Zeile 23: Zeile 23:  
Eine Verlängerung der Abrechnungsperiode sieht das Gesetz seit 1.1.23 nicht mehr vor.
 
Eine Verlängerung der Abrechnungsperiode sieht das Gesetz seit 1.1.23 nicht mehr vor.
   −
==Befreite Betreuer==
+
==[[Befreiter Betreuer|Befreite Betreuer]]==
 
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1818|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit.  
 
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1818|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit.  
  
7.540

Bearbeitungen