− | Die Betreuung soll so geführt werden, dass sie dem Wohl des Betreuten dient. Dies ist zunächst einmal ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Inhalt gefüllt werden muss. Auch nach dem früheren Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht sollte das Wohl des Mündels/Pfleglings Richtschnur des Handelns seines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] sein. | + | Die Betreuung soll so geführt werden, dass der oder die Betreute das Leben weiterhin weitgehend nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Dies ist in § 1821 Absatz 2 BGB seit 2023 so gesetzlich geregelt. |