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Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.
 
Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.
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'''[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/79E4FF8D527A3628C125716C0030AE6F/$file/20w23105.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005], 20 W 231/05
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'''[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/79E4FF8D527A3628C125716C0030AE6F/$file/20w23105.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005], 20 W 231/05'''; FamRZ 2006, 1875
    
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
 
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.