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'''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der Vollmachtswiderruf in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein Vollmachtswiderruf gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.'''
 
'''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der Vollmachtswiderruf in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein Vollmachtswiderruf gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.'''
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'''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778  
 
'''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778  
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Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die  der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr  gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfologung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.
 
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die  der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr  gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfologung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.
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== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
 
== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==