Änderungen

195 Bytes hinzugefügt ,  17:11, 9. Mär. 2024
Zeile 40: Zeile 40:     
== Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung ==
 
== Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung ==
−
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
+
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten.  
 +
 
 +
Rechtsprechung dazu:
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu einblenden" data-collapsetext="Rechtsprechung ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
    
'''BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
Zeile 232: Zeile 237:     
Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen.
 
Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen.
 +
</div></div><br>
    
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==