Strittig werden konnte bisher auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 9 Abs. 4 VBVG sind seit 1.1.2023 volle Monate zugrunde zu legen. Bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, darf keine tageweise Quotelung mehr vorgenommen werden, maßgeblich ist der Status am Ende des Abrechnungsmonats.
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Strittig werden konnte bisher auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG Abs. 4 VBVG sind seit 1.1.2023 volle Monate zugrunde zu legen. Bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, darf keine tageweise Quotelung mehr vorgenommen werden, maßgeblich ist der Status am Ende des Abrechnungsmonats.