Änderungen

Zeile 62: Zeile 62:  
====Beginn der Betreuung ?====  
 
====Beginn der Betreuung ?====  
   −
Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der [[Betreuerbestellung]]. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages  besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenbereiche (§ 287 Abs. 1 FamFG iVm § 187 Abs. 1 BGB).   
+
Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der [[Betreuerbestellung]] ({{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages  besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenbereiche (§ 287 Abs. 1 FamFG iVm § 187 Abs. 1 BGB).   
 
   
 
   
−
Ist die sofortige Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen [[Verfahrenspfleger]] oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Gerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses (§ 287 Abs. 2 FamFG).
+
Ist die sofortige Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen [[Verfahrenspfleger]] oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Gerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses (§ 287 Abs. 2 FamFG).
−
 
      
====Betreuerwechsel ====
 
====Betreuerwechsel ====