Änderungen

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Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
 
Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
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==Änderungen zum 1.1.2024==
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Zum 1.1.2024 (bis 31.12.2025) erhöhen sich die Tabellenwerte der Pauschalvergütung um jeweils 7,50 €.
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*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19780751425/Anlagen+VBVG_Tabellen_Inflationsausgleich.pdf?t=1703062808 Die neue Vergütungstabelle mit den Daten des Inflationsausgleichs 2024/25 (PDF)]
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==