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| | ==Eherecht und Betreuung== | | ==Eherecht und Betreuung== |
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| − | Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen. | + | Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen. |
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| − | ==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit== | + | ==Rechtsentwicklung zur [[Ehefähigkeit]]== |
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| | In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung. | | In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung. |
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| | 1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen. | | 1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen. |
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| − | Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut Neuerungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden. | + | Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut [[Neu]]erungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden. |
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| | Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. | | Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. |
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| − | Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt. | + | Nach längeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt. |
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| | ==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen== | | ==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen== |
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| − | Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein. | + | Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein. |
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| | Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB: | | Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB: |
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| | === Ehegeschäftsfähigkeit=== | | === Ehegeschäftsfähigkeit=== |
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| − | Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862). | + | Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhaften Störung der Geistestätigkeit]] im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862). |
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| − | Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97). | + | Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der [[Testierfähigkeit]] i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97). |
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| − | Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor. | + | Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die [[Freier Wille|freie Willensentscheidung]] zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafte Störung der Geistestätigkeit]] die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor. |
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| − | Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur freien Willensentscheidung in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,). | + | Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur [[Freier Wille|freien Willensentscheidung]] in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,). |
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| − | Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91). | + | Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] eines Heiratswilligen nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91). |
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| | Rechtsprechung im Wortlaut: | | Rechtsprechung im Wortlaut: |
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| − | '''LG München I, Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}''': | + | '''LG München I, Beschluss vom 21.07.1997, 13 T 7432/97''': |
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| | Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens. | | Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens. |
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| − | ===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
| + | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2026, 8 W 89/24''' |
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| − | Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
| + | # Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender [[Geschäftsfähigkeit]] im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. |
| | + | # Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der [[Anhörung]] von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. [[Betreuungsverfahren]]) regelmäßig nicht ausreicht. |
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| − | Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21). | + | ===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten=== |
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| | + | Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Die nach Landesrecht der 16 deutschen [[Bundesländer]] für das Personenstandswesen zuständigen Standesämter beurkunden in der Regel den [[Personenstand]] der Menschen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Sie wirken somit bei der Schließung von Ehen in Deutschland mit. Diese deutschen Zivilehen sollen den individuell gewünschten liturgischen Trauungszeremonien gemäß dem jeweiligen Religionsrecht zeitlich vorausgehen, denn ansonsten käme es gleich zu Beginn der Ehe zu einer Ordnungswidrigkeit. |
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| | + | Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur [[Akteneinsicht|Einsichtnahme in die Betreuungsakten]] des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21). |
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| | Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150). | | Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150). |
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| − | Die Bestellung eines Betreuers ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). | + | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). |
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| | ===Gerichtliche Entscheidung=== | | ===Gerichtliche Entscheidung=== |
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| | Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. | | Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. |
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| − | Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). | + | Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die [[Amtsermittlungspflicht|Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung]] § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche [[Anhörung]] der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). |
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| − | Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete Beschwerde statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG). | + | Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete [[Beschwerde]] statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG). |
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| | ===Aufhebbarkeit der Eheschließung=== | | ===Aufhebbarkeit der Eheschließung=== |
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| | Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4). | | Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4). |
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| − | Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). | + | Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekanntwerden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). |
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| − | Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG). | + | Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG). |
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| − | Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB. | + | Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | # Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen. | | # Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen. |
| | # Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist. | | # Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - XII ZB 647/24''' |
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| | + | # Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. |
| | + | # Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat. |
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| | ==Lebenspartnerschaft== | | ==Lebenspartnerschaft== |
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| − | Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) ist eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) macht es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden. | + | Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) war eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) machte es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden. |
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| | Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG). | | Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG). |
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| − | Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen. | + | Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) war die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen. |
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| | Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. | | Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | | + | * [[Grundrechte]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterstützungspflicht]], [[freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Erbschaft]], [[Trennungsgebot]], [[Erbausschlagung]], [[Rechtsmittel]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Forensik]] |
| − | [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsvorbehalt]] | + | * [[Vorsorgevollmacht]], [[Betreuungsverfügung]], [[Patientenverfügung]] |
| | + | * [[Kindschaftsrecht]], [[Auskunftspflicht]], [[Vaterschaftsanerkennung]], [[Personenstand]] |
| | + | * [[Sterilisation]], [[Sterilisationsbetreuer]] |
| | + | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | *Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257 | | *Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257 |
| | *Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930 | | *Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930 |
| − | *[http://www.reguvis.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)] | + | *Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF) |
| | *Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676. | | *Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676. |
| | *Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685 | | *Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685 |
| | + | *Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 1: Die Vertretungsmacht des Betreuers und ihre Grenzen, BtR aktuell 2023, 73 |
| | + | *Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 2: Zentrale Problemfelder in Einzelbetrachtungen, BtR aktuell 2023, 102 |
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| − | ==Formulare==
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| − | *[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/1_Genehmigung_Rechtsgeschaeft.pdf Genehmigungsantrag für eherechtliche Erklärungen des Betreuers]
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| − | *[http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-formulare-antraege-download-pdf/ Formulare zur Ehescheidung]
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| − | *[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2015/index.php Scheidung Düsseldorfer Tabelle 2015]
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| | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] | | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] |