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Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
 
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1907alt Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. '''Siehe aber Landgericht München weiter unten'''.
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Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1907 Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. '''Siehe aber Landgericht München weiter unten'''.
    
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.
 
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.
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