− | Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. | + | Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. |