Änderungen

Keine Änderung der Größe ,  13:16, 24. Mai 2023
Zeile 53: Zeile 53:  
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
 
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
   −
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 EURO überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.
+
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.
    
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==
 
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==
245

Bearbeitungen