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| | ==Die erste [[Berichterstattung]]== | | ==Die erste [[Berichterstattung]]== |
| − | Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen. | + | Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen. |
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| | Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten: | | Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten: |
| | #persönliche Situation des Betreuten, | | #persönliche Situation des Betreuten, |
| − | #Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und | + | #Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und |
| | #Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. | | #Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. |
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| − | In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen. | + | In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen. |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |