Änderungen

13 Bytes hinzugefügt ,  21:14, 2. Mai 2023
Zeile 3: Zeile 3:     
==Die erste [[Berichterstattung]]==
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
−
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
+
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
    
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
 
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
 
#persönliche Situation des Betreuten,
 
#persönliche Situation des Betreuten,
−
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
+
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und
 
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
 
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
   −
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
+
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==