Änderungen

482 Bytes entfernt ,  19:22, 13. Apr. 2023
Zeile 1: Zeile 1:  
[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
+
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. 
    
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
 
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
Zeile 15: Zeile 15:     
327
 
327
Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Be-treuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufga-benbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ent-hält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entge-gensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgaben-kreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der ge-schlossenen Unterbringung gehört. 
  −
  −
  −
  −
324
      
==Inhalt==
 
==Inhalt==
207

Bearbeitungen