Änderungen

290 Bytes entfernt ,  16:04, 10. Apr. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:     
==Die erste [[Berichterstattung]]==
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
−
Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen.  
+
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
   −
Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten [[Jahresbericht]] an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den [[Anfangsbericht]] an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten:
+
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
−
#die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse,
+
#persönliche Situation des Betreuten,
−
#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),
+
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
 +
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
94

Bearbeitungen