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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden?  
 
Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden?  
 
Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
 
Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
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==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass ehrenamtliche „Fremdbetreuer“, also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug, zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 BtOG).
    
Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :
 
Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :
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