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=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=
 
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==Allgemeines==
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]] der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten [[Aufgabenbereich]]e (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere [[Anhörung]]en der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht, gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG). Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person, z.B. ein [[Berufsbetreuer|beruflicher Betreuer]], vorgeschlagen werden soll.
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== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==
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Durch die [[Betreuungsrechtsreform]] zum 1.1.2023 wird die [[Selbstbestimmung]] von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der [[Freier Wille|Wunsch]] und (mutmaßlicher) [[Natürlicher Wille|Wille]] der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen, eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen, ist nach § 1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist, die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen nach einer bestimmten Person kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f).
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Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person '''nicht''' zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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==Auswahl aus familiären Beziehungen ==
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Wenn kein Vorschlag seitens der betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.
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==Suche im Verwandtenkreis==
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Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt § 1897 Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.
      
===Interessenkonflikte===
 
===Interessenkonflikte===
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Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1901 Abs. 2 BGB (Lebensgestaltung nach [[Selbstbestimmung|eigenen Wünschen]]) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen
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Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die [[Betreuungsbehörde]] bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen: sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten mit Hinblick auf ein späteres Erbe ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke, dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen, berücksichtigt werden?
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Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. [[Altenheim]]e, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, [[Betreutes Wohnen|besondere Wohnformen]] aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).
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==Auswahl eines „Fremdbetreuers“==
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten [[Betreuungsverein]] oder der zuständigen [[Betreuungsbehörde]] eine [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Rechtsprechung:
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Rechtsprechung zum früheren Recht ( § 1897 BGB a.F.) :
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[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]
 
[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]
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==Ehrenamtliche Betreuer==
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==[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]]==
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
 
===Formale Voraussetzungen===
 
===Formale Voraussetzungen===
 
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
 
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).
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Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).  
 
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).  
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Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den  § 1802 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen.  
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Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Betreuungsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den  § 1835 BGB, § 1865 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]]) nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen.  
    
Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“
 
Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“
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Der "Kompensationstyp", der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
 
Der "Kompensationstyp", der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
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Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.  
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Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.
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'''Rechtsprechung:'''
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'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende (demokratische) Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
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===Heimmitarbeiter===
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===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
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Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
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Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1816 Abs. 6 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
    
==Berufliche Betreuer==
 
==Berufliche Betreuer==
    
===Schwierige Betreuungen===
 
===Schwierige Betreuungen===
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1816 Abs. 4 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.
    
Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung
 
Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung
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===Vorkenntnisse===
 
===Vorkenntnisse===
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere [[Medizinische Begriffe|medizinische]] und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller [[Berufsbetreuer]] verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
    
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
 
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
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[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
[[Bild:Bericht.jpg|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] ([[Medizinische Begriffe|medizinische]] und juristische Terminologie);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
 
*Verhaltensbeobachtung;
 
*Verhaltensbeobachtung;
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*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
 
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
 
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
 
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, [[Schwerbehindertenausweis|Behinderung]], Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
 
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
 
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, [[Erbschaft|Erbrecht]]), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
 
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
 
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich [[Vulnerabilität|kranker und behinderter Menschen]] auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
    
===Steuerung der Fallzahlverteilung===
 
===Steuerung der Fallzahlverteilung===
    
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
 
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und
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Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle.  
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Betreuern auch die [[Betreuungsgericht]]e und [[Betreuungsbehörde]]n eine wichtige Rolle.  
    
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
 
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der
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Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem
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Fallzahlen. Nach einer Neuregelung mussten die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem
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Betreuervorschlag dem [[Gericht]] nicht nur die Anzahl der
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Betreuervorschlag dem [[Betreuungsgericht]] nicht nur die Anzahl der
 
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende
 
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende
 
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).
 
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).
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Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale
 
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale
 
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden
 
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden
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und Gerichten - etwa im Rahmen örtlicher Arbeitsgemeinschaften.
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und Gerichten - etwa im Rahmen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft|örtlicher Arbeitsgemeinschaften]].
    
''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''.
 
''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''.
    
===Ethische Anforderungen===
 
===Ethische Anforderungen===
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen '''Übergriffe verschiedener Art''' zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
   −
Siehe zu den Anforderungen an die Büroroganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].
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Siehe zu den Anforderungen an die Büroorganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].
    
==Vereins- und Behördenbetreuer==
 
==Vereins- und Behördenbetreuer==
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Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).
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Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1818 BGB), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1818 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).
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Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1900 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.
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Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1818 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.
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==Siehe auch==
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Aufhebung der Betreuung]]
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* [[Betreuerregistrierungsverordnung]]
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* [[Registrierung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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===Weitere Bücher===
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===Bücher===
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3940087130/internetsevon-21 Brucker: Besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung], ca. 300 Seiten, Fachhochschulverlag Band 59, Frankfurt am Main, September 2008. € 25,  ISBN 3940087130
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3940087130/internetsevon-21 Brucker: Besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung], ca. 300 Seiten, Fachhochschulverlag Band 59, Frankfurt am Main, September 2008. € 25,  ISBN 3940087130
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930
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*ders.: Erfahrungen bei der Gewinnung neuer Vormünder und Pfleger, DAVorm 1990, 190
 
*ders.: Erfahrungen bei der Gewinnung neuer Vormünder und Pfleger, DAVorm 1990, 190
 
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104
 
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104
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*[http://psychiatrie.de/data/pdf/8e/05/00/psu_01_2008__25.pdf  Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)]
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*Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)
    
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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===Zur Betreuereignung===
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*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen-zur-Aufgabenwahrnehmung-Betreuungsbehoerden.pdf Empfehlungen zur Aufgabenwahrnehmung der Betreuugsbehörden (PDF)]
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====Empfehlungen zur Betreuerqualifikation (von Betreuungsbehörden)====
   
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]
 
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]
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====Weitere Links zur Qualifikation====
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*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Stellungnahmen/VGT_Diskussionsb._2002_Qualitaetsanforderungen_im_BtW.pdf  Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle im Betreuungswesen (Hrsg. VGT)]
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*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]
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*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de BdB-Qualitätsregister]
   
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
 
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
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*[https://www.deutschlandfunk.de/alles-geregelt-leben-mit-einer-rechtlichen-betreuung-100.html gut einstündige Hörsendung im Deutschlandfunk vom 16.01.2025 „Alles geregelt? Leben mit einer rechtlichen Betreuung]
    
====Rechtsprechung====
 
====Rechtsprechung====
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*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2004&nr=5&anz=267&pos=21&Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde], Beschluss vom 29.11.2004, 1 VA 2/04
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*OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde, Beschluss vom 29.11.2004, 1 VA 2/04
 
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006]; 15 W 472/05; NJW 2006, 3436 = FamRZ 2006, 1785: Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die [[Betreuungsbehörde]]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006]; 15 W 472/05; NJW 2006, 3436 = FamRZ 2006, 1785: Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die [[Betreuungsbehörde]]
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*[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200000144611%20L OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2000], 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde
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*OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2000, 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde
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====Formulare====
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*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]
       
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