Änderungen

Zeile 236: Zeile 236:  
   
 
   
 
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242).
 
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242).
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 14.12.2022, XII ZB 366/22'''
 +
 +
Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
 +
    
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]