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==Einkommensermittlung==
 
==Einkommensermittlung==
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'''Aktueller Hinweis''': ab 1.1.23 entfällt die Heranziehung laufenden Einkommens (und von Unterhaltsansprüchen) für die Betreuerentschädigung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur bis 31.12.22.
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Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der [[Betreuervergütung]] und des [[Aufwendungsersatz]]es gelten.
 
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der [[Betreuervergütung]] und des [[Aufwendungsersatz]]es gelten.