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Besonders relevant ist das Problem der Einwilligungsfähigkeit beim ärztlichen [[Heilbehandlung|Heileingriff]].  
 
Besonders relevant ist das Problem der Einwilligungsfähigkeit beim ärztlichen [[Heilbehandlung|Heileingriff]].  
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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc.
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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
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Nach der nicht unumstrittenen Judikatur des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist.
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Nach der nicht unumstrittenen Judikatur des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB).
    
==Rechtfertigung==
 
==Rechtfertigung==