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Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen:  
 
Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen:  
 
*Sichtung der Unterlagen in der Wohnung des Verstorbenen;
 
*Sichtung der Unterlagen in der Wohnung des Verstorbenen;
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*Befragung von Angehörigen des Verstor-benen über dessen wirtschaftliche Ver-hältnisse;
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*Befragung von Angehörigen des Verstorbenen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse;
 
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;
 
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;
 
*Ermittlung bei der Zwangsvollstreckungsabteilung, ob der Verstorbene im Schuldnerverzeichnis vermerkt ist (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
 
*Ermittlung bei der Zwangsvollstreckungsabteilung, ob der Verstorbene im Schuldnerverzeichnis vermerkt ist (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
 
*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die Bestattung finanziert wurde;
 
*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die Bestattung finanziert wurde;
 
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;
 
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;
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*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 103 SGB-XII bestehen;
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*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;
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*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erb-schaft ausgeschlagen haben;
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*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;
 
*Rückfrage beim Finanzamt, ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
 
*Rückfrage beim Finanzamt, ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
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Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung.  
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Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung.
    
==Erbschein = Erbannahme==
 
==Erbschein = Erbannahme==