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==Allgemeines==
 
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in erbrechtlichen Fragen. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden.
 
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in erbrechtlichen Fragen. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden.
    
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
   
 
   
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]
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Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, siehe unter: [[Erbausschlagung]]
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Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.
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==Beschränkung der Erbenhaftung==
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Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff.). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
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Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB fin-det bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde.
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Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben.
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Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am Sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen Anwalt oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der Rechtspfleger des Nachlassgerichtes zur sachkundigen Beratung bereit.
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==Praktische Umsetzungsfragen==
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Die entscheidende Frage für Betreuer ist: wie erhalte ich ganz praktisch gesehen Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und seiner Verbindlichkeiten, und das möglichst innerhalb der Frist für Erbausschlagungen von grundsätzlich 6 Wochen ?
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Den Nachlass zu ermitteln, ist grundsätzlich genauso möglich, wie der Betreuer üblicherweise vorgeht, um das Vermögen des Betreuten zu ermitteln (§ 1802 BGB), wenn dieser nicht (mehr) zu einer Kooperation fähig ist.
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Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen:
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*Sichtung der Unterlagen in der Wohnung des Verstorbenen;
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*Befragung von Angehörigen des Verstor-benen über dessen wirtschaftliche Ver-hältnisse;
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*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;
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*Ermittlung bei der Zwangsvollstreckungsabteilung, ob der Verstorbene im Schuldnerverzeichnis vermerkt ist (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
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*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die Bestattung finanziert wurde;
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*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;
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*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 103 SGB-XII bestehen;
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*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erb-schaft ausgeschlagen haben;
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*Rückfrage beim Finanzamt, ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
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Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung.
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==Erbschein = Erbannahme==
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Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
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Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die Erbausschlagung vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
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Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die Sozialhilfe, die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB-XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haf-tungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
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Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberech-tigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.
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Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
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Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die Erbausschlagung (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätig-keit herausholen?
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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim Nachlassgericht die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
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Der Antrag auf Erteilung der vormund-schaftsgerichtlichen Genehmigung, der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB) gehemmt . Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).
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Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vor-mundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, die-sem für die nähere Begründung des Ge-nehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstel-len, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschla-gung selbst zurückziehen.
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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassge-richt innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
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==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
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Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die Erbausschlagung angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.
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Ergibt sich um umgekehrten Fall, der Erbannahme, dass unverhofft höhere Nachlassverbindlichkeiten als –werte vorliegen, ist es möglich, bevor an eine der o.g. Haftungsbegrenzungsmaßnahmen gedacht wird, die Erbannahme wegen Irrtums anzufechten, mit dem Ziel der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 BGB). Auch hier gilt die genannte 6-Wochenfrist. Auch hier ist anwaltliche Beratung eines im Erbrecht sachkundigen Anwaltes anempfohlen.
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==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
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Neben einer Erbschaft zugunsten des Be-treuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch Testament oder Erbvertrag hinter-lassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Ver-mächtnisnehmer für Schulden des Erblas-sers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.
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Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit vormg. Genehmigung ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2236 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
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Wird gegen den Betreuten als Erben die Erbunwürdigkeit geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann.
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Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuld-haft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, son-dern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten.
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==Behindertentestament==
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Als „Behindertentestament“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB-XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf Eingliederungshilfe (und sonstige Sozialhilfeleistungen).
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Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Testamentsvollstrecker erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Dies Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden.
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Soweit ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, ist es keine Pflichtverletzung auf Seiten des Betreuers, dieses zu akzeptieren und nicht etwa eine Erbausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu veranlassen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==