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| | Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]: | | Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]: |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| − | '''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, {{Rspr|15 W 237/94}} ''': | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994''', 15 W 237/94; BtPrax 1995, 7 = FamRZ 1995, 433 = FGPrax 1995, 56: |
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| | Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es zu treffen sind. | | Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es zu treffen sind. |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; {{Rspr|16 Wx 183/05}}; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279:''' | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005'''; 16 Wx 183/05; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279: |
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| | Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. | | Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, {{Rspr|16 Wx 5/06}} ''' | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006''', 16 Wx 5/06; FamRZ 2006, 889 (LS) = FGPrax 2006, 117: |
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| | Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat. | | Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat. |
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| − | ''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}} ''': | + | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006''', 3 W 28/06; BtMan 2006,161 (LS)= FamRZ 2006, 1710 = OLGR 2006, 729: |
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| − | Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnung]] ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen [[Grundrechte]]n aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
| + | # Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. |
| | + | # Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. |
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| − | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, {{Rspr|3 W 28/06}}''': | + | ''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006''', 3 W 54/06; FamRZ 2007, 302 (LS) = OLGR 2007, 404: |
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| − | 1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.
| + | Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnung]] ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen [[Grundrechte]]n aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. |
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| − | 2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. | |
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| − | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007, {{Rspr|2 W 229/06}} ''': | + | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2007''', 2 W 229/06; FamRZ 2007, 1126 (LS) = OLGR 2007, 400 = SchlHA 2007, 384: |
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| | Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] in der Lage | | Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] in der Lage |
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| − | [http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], {{Rspr|11 Wx 066/06}} | + | [http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], 11 Wx 066/06 : |
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| | Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen. | | Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen. |