| Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und Betreuer haften jedoch gem. § 1833 BGB (i.V.m. §§ 1908 i bzw. 1915 BGB) für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wird den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hat, die gleiche Haftungserleichterung zuerkannt. Dies gilt über § 1915 BGB auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht, da § 1908 i BGB nicht auf den maßgeblichen § 1793 BGB verweist. | | Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und Betreuer haften jedoch gem. § 1833 BGB (i.V.m. §§ 1908 i bzw. 1915 BGB) für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wird den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hat, die gleiche Haftungserleichterung zuerkannt. Dies gilt über § 1915 BGB auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht, da § 1908 i BGB nicht auf den maßgeblichen § 1793 BGB verweist. |