Zeile 1: |
Zeile 1: |
| + | [[Bild:Kinderwagen.jpg|right]] |
| ==Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit== | | ==Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit== |
| | | |
Zeile 14: |
Zeile 15: |
| Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, daß ein geschäftsfähiger Betreuter nur selbst anerkennen darf, § 1903 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, daß auch ein Betreuer, der für alle Aufgabenkreise des Betreuten bestellt und damit dessen umfassender gesetzlicher Vertreter ist (§ 1902 BGB), nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf, solange dieser nicht geschäftsunfähig ist. | | Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, daß ein geschäftsfähiger Betreuter nur selbst anerkennen darf, § 1903 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, daß auch ein Betreuer, der für alle Aufgabenkreise des Betreuten bestellt und damit dessen umfassender gesetzlicher Vertreter ist (§ 1902 BGB), nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf, solange dieser nicht geschäftsunfähig ist. |
| | | |
− | Bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehaltes gem. § 1903 BGB muß der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, daß ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage. | + | Bei Vorliegen eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gem. § 1903 BGB muß der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, daß ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage. |
| | | |
| Liegt jedoch Geschäftsunfähigkeit beim Kindesvater vor, so ist die Erklärung nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den gesetzlichen Vertreter (und nur durch ihn) möglich. Für die Anerkennung benötigt der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. | | Liegt jedoch Geschäftsunfähigkeit beim Kindesvater vor, so ist die Erklärung nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den gesetzlichen Vertreter (und nur durch ihn) möglich. Für die Anerkennung benötigt der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. |
| | | |
− | Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der Geschäftsfähigkeit festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 1.1.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen Aufgabenkreis, beeinträchtigt die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden. | + | Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der [[Geschäftsfähigkeit]] festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 1.1.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen Aufgabenkreis, beeinträchtigt die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden. |
| | | |
| Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anerkennung. | | Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anerkennung. |