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=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
 
=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
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Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage (§ 115 ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen.
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Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen.
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In der Neufassung (§ 1836 c und d) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (§ 82 SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand 1.1.2005) anzusetzen sind (§ 1836 c BGB in Verbindung mit § 90 SGB-XII und der Verordnung hierzu). Die Freigrenze bei Blinden und Schwerstpflegebedürftigen (4091 Euro) ist zum 1.1.2005 entfallen). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
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In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand 1.1.2005) anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Die Freigrenze bei Blinden und Schwerstpflegebedürftigen (4091 Euro) ist zum 1.1.2005 entfallen). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
    
Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Vormundschaftsgericht]]es (§ 12 FGG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
 
Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Vormundschaftsgericht]]es (§ 12 FGG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 56 g Abs. 2 Satz 1 FGG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
    
==Beispiel für eine Berechnung==
 
==Beispiel für eine Berechnung==
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB-XII beträgt vom 01.07.2008 an: 702,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. nicht dazu (entsprechend § 3 Abs. 2 der VO zu § 22 BSHG).
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach {{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII beträgt vom 01.07.2008 an: 702,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. nicht dazu (entsprechend § 3 Abs. 2 der VO zu § 22 BSHG).
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Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für Betreuervergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt § 82 SGB-XII erste Hinweise.
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Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt {{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII erste Hinweise.
    
==Einkommensermittlung==
 
==Einkommensermittlung==
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Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des § 82 SGB-XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der [[Betreuervergütung]] und des [[Aufwendungsersatz]]es gelten.
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Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des {{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der [[Betreuervergütung]] und des [[Aufwendungsersatz]]es gelten.
    
==Nicht als Einkommen angesehen werden im Sozialhilferecht:==
 
==Nicht als Einkommen angesehen werden im Sozialhilferecht:==
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-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (Kriegsbeschädigten-/-hinterbliebenenversorgung und gleichgestellte Zahlungen), (§ 82 Abs. 1 SGB-XII, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 51 Bundesseuchengesetz für Impfschäden, §§ 1, 10a Opferentschädigungsgesetz; § 292 Lastenausgleichsgesetz)
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-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (Kriegsbeschädigten-/-hinterbliebenenversorgung und gleichgestellte Zahlungen), ({{Zitat de §|82|sgb_12}} Abs. 1 SGB-XII, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 51 Bundesseuchengesetz für Impfschäden, §§ 1, 10a Opferentschädigungsgesetz; § 292 Lastenausgleichsgesetz)
    
-Grundrente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§ 21 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes; sog. "Contergan-Renten")
 
-Grundrente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§ 21 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes; sog. "Contergan-Renten")
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- Sozialhilfeleistungen selbst (LPK BSHG § 76 Rz 18)
 
- Sozialhilfeleistungen selbst (LPK BSHG § 76 Rz 18)
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Gemäß § 83 SGB-XII werden weitere Einkünfte nicht angerechnet, da Sie als zweckbestimmte Leistungen nicht dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind, z. B.:
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Gemäß {{Zitat de §|83|sgb_12}} SGB-XII werden weitere Einkünfte nicht angerechnet, da Sie als zweckbestimmte Leistungen nicht dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind, z. B.:
    
Blindenführhundleistungen (§ 14 BVG), Blinden- und Gehörlosengeld (BVerwGE 34, 164/166; LPK BSHG § 77 Rz24, 34a), humanitäre Soforthilfe für HIV-Infizierte (LPK BSHG § 77 Rz 38), Krankenversicherungszuschuß für freiwillig versicherte Rentner (§ 106 SGB-VI), Kurzuschüsse (§ 23 SGB-V), Pflegegeld (§ 37 SGB-IX, soweit es an Pflegepersonen weitergegeben wird), Rehabilitationsleistungen (LPK BSHG § 77 Rz 60), Überbrückungsbeihilfe für Strafentlassene (§ 75 StVollzG), Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
 
Blindenführhundleistungen (§ 14 BVG), Blinden- und Gehörlosengeld (BVerwGE 34, 164/166; LPK BSHG § 77 Rz24, 34a), humanitäre Soforthilfe für HIV-Infizierte (LPK BSHG § 77 Rz 38), Krankenversicherungszuschuß für freiwillig versicherte Rentner (§ 106 SGB-VI), Kurzuschüsse (§ 23 SGB-V), Pflegegeld (§ 37 SGB-IX, soweit es an Pflegepersonen weitergegeben wird), Rehabilitationsleistungen (LPK BSHG § 77 Rz 60), Überbrückungsbeihilfe für Strafentlassene (§ 75 StVollzG), Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
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==Bereinigung des Einkommens:==
 
==Bereinigung des Einkommens:==
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Das Einkommen des Betreuten ist um die in § 82 SGB-XII genannten Beträge zu bereinigen. Hierbei handelt es sich zunächst um die gesetzlichen Abgaben, Steuern und Versicherungen. Neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen oder ihnen gleichwertigen freiwilligen Zahlungen zur Renten- , Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung können auch angemessene weitere Beträge zur Risikovorsorge gerechnet werden, z.B. Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen (vgl. LPK BSHG § 76 Rz. 28) sowie, soweit landesrechtlich vorgesehen, eine Gebäudebrandversicherung. Sterbeversicherungen (Lebensversicherungen auf den Todesfall) werden anerkennt (LPK BSHG § 76 Rz. 28), jedoch keine Kapitallebensversicherungen (auf den Erlebensfall). Eine KFZ-Haftpflichtversicherung ist anzurechnen, wenn der PKW zur Berufstätigkeit der betreuten Person notwendig ist (LPK BSHG § 76 Rz 27). Bei Erwerbseinkünften sind die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzugsfähig (Werbungskosten - berufsbedingte Aufwendungen). Siehe hierzu im einzelnen § 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII.
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Das Einkommen des Betreuten ist um die in {{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII genannten Beträge zu bereinigen. Hierbei handelt es sich zunächst um die gesetzlichen Abgaben, Steuern und Versicherungen. Neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen oder ihnen gleichwertigen freiwilligen Zahlungen zur Renten- , Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung können auch angemessene weitere Beträge zur Risikovorsorge gerechnet werden, z.B. Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen (vgl. LPK BSHG § 76 Rz. 28) sowie, soweit landesrechtlich vorgesehen, eine Gebäudebrandversicherung. Sterbeversicherungen (Lebensversicherungen auf den Todesfall) werden anerkennt (LPK BSHG § 76 Rz. 28), jedoch keine Kapitallebensversicherungen (auf den Erlebensfall). Eine KFZ-Haftpflichtversicherung ist anzurechnen, wenn der PKW zur Berufstätigkeit der betreuten Person notwendig ist (LPK BSHG § 76 Rz 27). Bei Erwerbseinkünften sind die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzugsfähig (Werbungskosten - berufsbedingte Aufwendungen). Siehe hierzu im einzelnen § 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII.
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Bei der Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Einkommens nur "nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 SGB-XII" erfolgt (§ 1836 c Nr. 1 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der die Einkommensgrenze übersteigende Anteil des Einkommens für die Aufbringung der Mittel eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs "in angemessenem Umfang zuzumuten". Das bedeutet, dass nicht das gesamte über der Einkommensgrenze liegende Einkommen herangezogen wird, sondern nur ein - nach Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers festzusetzender – Anteil, der im Einzelfall allerdings auch bis zum vollen Betrag gehen kann. Dies gilt nunmehr auch bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach § 1836c. Auch hier muss daher eine Ermessensentscheidung getroffen werden, in welchem Umfange dem Betreuten der Einsatz seines über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens zuzumuten ist.
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Bei der Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Einkommens nur "nach Maßgabe des {{Zitat de §|87|sgb_12}} Abs. 1 SGB-XII" erfolgt ({{Zitat de §|1836c|bgb}} Nr. 1 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der die Einkommensgrenze übersteigende Anteil des Einkommens für die Aufbringung der Mittel eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs "in angemessenem Umfang zuzumuten". Das bedeutet, dass nicht das gesamte über der Einkommensgrenze liegende Einkommen herangezogen wird, sondern nur ein - nach Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers festzusetzender – Anteil, der im Einzelfall allerdings auch bis zum vollen Betrag gehen kann. Dies gilt nunmehr auch bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach § 1836c. Auch hier muss daher eine Ermessensentscheidung getroffen werden, in welchem Umfange dem Betreuten der Einsatz seines über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens zuzumuten ist.
    
Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG. Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).
 
Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG. Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).
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Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekommt nach dem 1. BtÄndG weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu zehn Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu zehn Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen.
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Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekommt nach dem 1. BtÄndG weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu zehn Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu zehn Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 10-JahresZeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der bisherigen Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2082 Euro, Stand 1.7.2007, (§ 102 SGB XII) zustehen.
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der bisherigen Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2106 Euro, Stand 1.7.2008, ({{Zitat de §|102|sgb_12}} SGB XII) zustehen.
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Um dem Vormundschaftsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
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Um dem Vormundschaftsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
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Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten Berufsbetreuer zu akzeptieren.
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Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten [[Berufsbetreuer]] zu akzeptieren.
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Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die Vermögenssorge als Aufgabenkreis übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der Betreuervergütung gänzlich unberücksichtigt, könnte die Betreueraufgabe u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
 
Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die Vermögenssorge als Aufgabenkreis übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der Betreuervergütung gänzlich unberücksichtigt, könnte die Betreueraufgabe u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
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Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine Kontrollrechung unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
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Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
    
U. E. wäre eine sachgerechte Lösung, die Tilgungsraten, soweit mit den Gläubigern vereinbart und tatsächlich geleistet (und natürlich innerhalb der gem. § 850 c ZPO) pfändbaren Beträge liegend, zumindest teilweise zu berücksichtigen. Die Möglichkeit hierzu bietet die gem. § 1836 c vorgesehene Anwendung des § 87 SGB-XII, der eine nur teilweise Heranziehung der oberhalb der Einkommensgrenzen liegenden Beträge ermöglicht (so auch LPK BSHG § 84 Rz 7).
 
U. E. wäre eine sachgerechte Lösung, die Tilgungsraten, soweit mit den Gläubigern vereinbart und tatsächlich geleistet (und natürlich innerhalb der gem. § 850 c ZPO) pfändbaren Beträge liegend, zumindest teilweise zu berücksichtigen. Die Möglichkeit hierzu bietet die gem. § 1836 c vorgesehene Anwendung des § 87 SGB-XII, der eine nur teilweise Heranziehung der oberhalb der Einkommensgrenzen liegenden Beträge ermöglicht (so auch LPK BSHG § 84 Rz 7).
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Es beträgt bei der (Sozial-) Hilfe  in besonderen Lebenslagen 2600 Euro.
 
Es beträgt bei der (Sozial-) Hilfe  in besonderen Lebenslagen 2600 Euro.
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Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB-XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
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Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde ({{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 3 Satz 2 SGB-XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
    
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====
 
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====
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====Hausgrundstück====
 
====Hausgrundstück====
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Ein angemessenes Hausgrundstück zählt ebenfalls nicht zum einzusetzenden Vermögen (§ 90 Ziff. 8 SGB-XII). Voraussetzungen hierfür sind:
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Ein angemessenes Hausgrundstück zählt ebenfalls nicht zum einzusetzenden Vermögen ({{Zitat de §|90|sgb_12}} Ziff. 8 SGB-XII). Voraussetzungen hierfür sind:
    
a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);
 
a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);